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   VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250   

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VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250 (https://dejure.org/2015,4841)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250 (https://dejure.org/2015,4841)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. März 2015 - 14 ZB 13.2250 (https://dejure.org/2015,4841)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortfall der naturschutzrechtlichen Rechtfertigung im Falle der Absichtserklärung des Käufers zugunsten naturschutzrechtlicher Zielvorgaben

  • rewis.io

    Zur Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortfall der naturschutzrechtlichen Rechtfertigung im Falle der Absichtserklärung des Käufers zugunsten naturschutzrechtlicher Zielvorgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NuR 2015, 427
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 11.08.1989 - 9 B 86.02748

    Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Naturschutzgesetz durch den Freistaat Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250
    Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Rechtfertigung nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG darauf verwiesen hat, es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisteten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten könnten, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2006 - 9 ZB 05.1233 - juris Rn. 20; U.v. 11.8.1989 - 9 B 86.02748 - BayVBl 1990, 277, jeweils zum insoweit gleichlautenden Art. 34 BayNatSchG a.F.).

    Diese Konflikte sollen durch die Ausübung des Vorkaufsrechts von vorneherein ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.1989 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937
    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250
    Dies ist bei einem Grundstückserwerb durch Private in der Regel nicht gewährleistet, da nur ein Schutz gegen unzulässige Eingriffe besteht, während Verbesserungsmaßnahmen zugunsten der Belange des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG regelmäßig nicht erwartet werden können (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937 - juris Rn. 6 zu Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG a.F.).

    Denn derartige Verbesserungsmaßnahmen können von einem Privatmann wegen der Privatnützigkeit des Eigentums regelmäßig nicht verlangt werden (BayVGH, B.v. 15.11.2001 a.a.O.).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250
    Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 25.06.2012 - 7 BN 6.11

    Aufklärungsrüge; fehlender Beweisantrag; Erforderlichkeit eines weiteren

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250
    Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der grundsätzlich förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7) oder - sofern auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird - schriftlich zu stellen ist.
  • VGH Bayern, 22.03.2010 - 14 ZB 08.1083

    Zulassungsantrag; Beihilfe; LASIK-Operation; chirurgische Hornhautkorrektur durch

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250
    Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 26.07.2006 - 9 ZB 05.1233
    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2015 - 14 ZB 13.2250
    Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Rechtfertigung nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG darauf verwiesen hat, es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisteten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten könnten, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2006 - 9 ZB 05.1233 - juris Rn. 20; U.v. 11.8.1989 - 9 B 86.02748 - BayVBl 1990, 277, jeweils zum insoweit gleichlautenden Art. 34 BayNatSchG a.F.).
  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.206

    Erstreckung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auf Gesamtgrundstück

    Da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts keine Enteignung darstellt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1), gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen, wie sie bei der Zulässigkeit einer Enteignung vorliegen müssen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - ZfBR 1990, 207 zum baurechtlichen Vorkaufsrecht; BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 6 m. w. N.; U. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 12 f. m. w. N.).

    Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. etwa Art. 40 Nr. 2 BayNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 a. a. O. m. w. N.; vgl. auch Kraft in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2001, § 66 Rn. 17; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 BNatSchG Rn. 27).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 7 m. w. N.).

    Auch Bewirtschaftungsvereinbarungen, wie etwa der Vertragsnaturschutz, können den Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nicht ersetzen (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 a. a. O. Rn. 10 f.).

  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205

    Erstreckung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auf Gesamtgrundstück

    Da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts keine Enteignung darstellt (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1), gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen, wie sie bei der Zulässigkeit einer Enteignung vorliegen müssen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - ZfBR 1990, 207 zum baurechtlichen Vorkaufsrecht; BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 6 m. w. N.; U. v. 23.8.2004 - 9 B 02.2955 - n. v. UA S. 12 f. m. w. N.).

    Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. etwa Art. 40 Nr. 2 BayNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 a. a. O. m. w. N.; vgl. auch Kraft in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2001, § 66 Rn. 17; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 BNatSchG Rn. 27).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 7 m. w. N.).

    Auch Bewirtschaftungsvereinbarungen, wie etwa der Vertragsnaturschutz, können den Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nicht ersetzen (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2015 a. a. O. Rn. 10 f.).

  • VG Augsburg, 21.09.2020 - Au 9 K 19.605

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts - an oberirdisches Gewässer

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 7 m.w.N.).

    Auch etwaige Bewirtschaftungsvereinbarungen, wie etwa der Vertragsnaturschutz, können den Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nicht ersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2015, a.a.O Rn. 10f.).

  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1116

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen

    Da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts keine Enteignung darstellt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1), gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen, wie sie bei der Zulässigkeit einer Enteignung vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427).

    Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. Art. 40 Nr. 2 BayNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427; Kraft in Lütkes/Ewer, a.a.O., § 66 Rn. 17; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 BNatSchG Rn. 27).

  • VG Ansbach, 31.01.2023 - AN 11 K 21.02046

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

    Da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts keine Enteignung darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1), gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen, wie sie bei der Zulässigkeit einer Enteignung vorliegen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - ZfBR 1990, 207 zum baurechtlichen Vorkaufsrecht; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 6 m.w.N.).

    Der Einwand der Klägerin, sie sei in der Lage, naturschutzrechtliche Belange abzusichern bzw. sie beabsichtige, das hohe Schutzniveau des Sees zu beachten, lässt die Rechtfertigung nach Art. 39 BayNatschG nicht entfallen, denn eine Abwendungsbefugnis des Käufers ist danach nicht vorgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427; Kraft in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018 § 66 Rn. 18).

  • VG München, 12.01.2016 - M 1 K 15.1222

    Voraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch

    Der Vorteil, weder auf die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen durch den Vertragspartner noch auf die rechtlichen Verbote und Kontrollmöglichkeiten zur Durchsetzung solcher vertraglicher Pflichten angewiesen zu sein, ist durch kein milderes Mittel zu ersetzen (BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 -juris Rn. 10).

    Positive Veränderungen, Optimierungen und Verbesserungen sind nur mit Innehaben des Eigentums durch die öffentliche Hand sicher zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - juris Rn. 8; U.v. 22.5.1995 - 9 B 92.1183 u.a.-NuR 1995, 554/555 f.; HessVGH, U.v. 18.1.1996 - 3 UE 2544/93 - NuR 1996, 412 - juris Rn. 21).

  • VG Ansbach, 22.06.2016 - AN 11 K 15.01378

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

    Zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts kann es grundsätzlich schon ausreichen, wenn lediglich förderliche Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Rechtfertigungsgründe festzustellen sind (BayVGH v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - Rn. 6 = NuR 2015, 427).

    Hierbei darf sich die Behörde auch grundsätzlich von dem Leitsatz leiten lassen, dass nach allgemeiner Erfahrung die Verwirklichung naturschutzfachlicher Ziele durch den Eigentumserwerb seitens der öffentlichen Hand besser gefördert wird als durch entsprechende Maßnahmen von Privatpersonen insbesondere im Rahmen zivilrechtlicher Vereinbarungen wie etwa Bewirtschaftungsvereinbarungen (BayVGH v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - Rn. 7 ff. = NuR 2015, 427).

  • VG Würzburg, 18.10.2016 - W 4 K 16.395

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts an oberirdischem Gewässer

    Zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts kann es allerdings grundsätzlich schon ausreichen, wenn lediglich förderliche Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Rechtfertigungsgründe festzustellen sind (vgl. BayVGH v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - Rn. 6 = NuR 2015, 427).

    Hierbei darf sich die Behörde auch grundsätzlich von dem Leitsatz leiten lassen, dass nach allgemeiner Erfahrung die Verwirklichung naturschutzfachlicher Ziele durch den Eigentumserwerb seitens der öffentlichen Hand besser gefördert wird, als durch entsprechende Maßnahmen von Privatpersonen, insbesondere im Rahmen zivilrechtlicher Vereinbarungen, wie etwa Bewirtschaftungsvereinbarungen (BayVGH v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - Rn. 7 ff. = NuR 2015, 427).

  • VG Ansbach, 19.06.2020 - AN 11 K 18.00862

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch eine Stiftung

    Da die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts keine Enteignung darstellt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 7.11.2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1), gelten nicht die gleichen strengen Anforderungen, wie sie bei der Zulässigkeit einer Enteignung vorliegen müssen (BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427).

    Anders als eine Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist (vgl. Art. 40 Nr. 2 BayNatSchG), kann die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Belange hat (BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427; § 66 Rn. 17; Konrad in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 66 BNatSchG Rn. 27).

  • VG München, 04.12.2018 - M 19 K 18.472

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts

    Es ist nicht erkennbar, weshalb für sie nicht die in ständiger Rechtsprechung angenommene allgemeine Erfahrungstatsache Geltung beanspruchen können sollte, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - juris Rn. 54; B.v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - NuR 2015, 427 Rn. 7 m.w.N.).
  • VG München, 23.10.2019 - M 19 K 18.343

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht an Seegrundstück - rechtswidrige Reduzierung

  • VG München, 17.10.2022 - M 19 K 22.26

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht und Gewässereigenschaft bei einem

  • VG Würzburg, 28.03.2023 - W 4 K 22.1118

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht, naturschutzrechtliche Rechtfertigung,

  • VG München, 12.12.2017 - M 1 K 16.5950

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für an einem Bach gelegene

  • VG München, 12.12.2017 - M 1 K 17.399

    Relevanz nicht-naturschutzrechtlicher Motive bei der Vorkaufsausübung

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